Vereinssatzung Jonglirium e.V.

03.02.2010, Berlin

§ 1 Name, Sitz, Zweck

(1) Der Name des Vereins lautet „Jonglirium“.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“

(2) Er hat seinen Sitz in der Proskauer Str. 34, 10247 Berlin

(3) Der Zweck des Vereins ist
Förderung der Jugendhilfe und Förderung von Kunst und Kultur.

(4) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

- Die Durchführung von Kunstprojekten im In- und Ausland (u.A. mit den Medien Theater, Musik und bildender Kunst)

- Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Körperschaften des öffentlichen
Rechts in der Kinder- und Jugendhilfe sowie in den Bereichen Kunst und Kultur.

- Förderung von kultureller und künstlerischer Betätigung, körperlicher
Aktivität, Selbstvertrauen und Umweltbewusstsein bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein
ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll
geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den
Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht
begründet werden.

(3) Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer
Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres
regelt die Beitragsordnung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder
Tod.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand.

(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein
sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

§ 5 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem
ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.

(3) Der Verein wird nach außen vertreten durch den ersten Vorsitzenden
jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

(4) Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 500 € sind für den Verein nur
verbindlich, wenn sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgeschlossen
wurden.

(5) der Vorstand ist verantwortlich für:

1. die Führung der laufenden Geschäfte,

2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,

4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,

5. die Buchführung,

6. die Erstellung des Jahresberichts,

7. die Vorbereitung und

8. die Einberufung der Mitgliederversammlung.

§ 7 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht
Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres
die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht
in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 8 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

2. die Wahl der Kassenprüfer,

3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das
nächste Geschäftsjahr,

4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und

6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des
Vereins.

(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder
berechtigt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr
abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung ist eine Tagesordnung sowie die Gegenstände
der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.

(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen
mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen
einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer
Mehrheit von 4/5 beschlossen werden.

(4) Über die Mitgliederversammlungen wird ein Protokoll aufgenommen. Dieses ist von einem Vorstandsmitglied bzw. einer
vom Vorstand dazu bevollmächtigten Person zu unterschreiben.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn
dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von
mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied
verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch
über Satzungsänderungen entschieden werden.

§ 10 Auflösung des Vereins, Liquidatoren

(1) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an „protagon – freunde und förderer freier theateraktion e.V.“, der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(2) Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Schatzmeister
bestellt.